Die Impressumspflicht in Österreich
Wusstest du, dass du auf einem Flyer, einer Broschüre oder einem periodisch erscheinenden Druckwerk laut Mediengesetz ein Impressum anführen musst? Nein? So wie dir geht aus auch vielen anderen Unternehmen.
Aus diesem Grund haben wir hier für dich eine kurze Übersicht zusammengestellt, auf welche Dinge du achten musst, um Druckwerke rechtskonform zu gestalten.
Was ist ein Impressum?
In einem Impressum findet man Angaben über die Herkunft eines Druckwerks und Angaben zum Hersteller. Je nachdem, wo ein Impressum zu finden ist, gibt es unterschiedliche gesetzliche Vorgaben, die eingehalten werden müssen. In Österreich sind Medienwerke im § 24 des Mediengesetzes geregelt.
Wer ist der Medieninhaber?
Das ist ganz einfach: Der Medieninhaber bist du! Nehmen wir an, du möchtest für dein Unternehmen einen Produkt-Flyer erstellen. Dann erstellt eventuell ein Grafiker das Druckwerk selbst, aber du gibst es in Auftrag und bist somit ganz automatisch der Medieninhaber. Denn du bist für den Inhalt verantwortlich und sorgst für die Verbreitung.
Welche Druckwerke betrifft es?
Im Prinzip alles, vom Flyer über die Broschüre bis hin zu einem Plakat oder einem Magazin bzw. Geschäftsbericht. Zusätzlich muss du folgendes beachten, solltest du ein Druckwerk periodisch herausgeben, d.h. mindestens 4x pro Jahr, dann musst du mehr Informationen angeben! Das wären zum Beispiel Monatsmagazine, Vereinszeitungen, Kundenzeitschriften, etc.
Hier ein zwei Beispiele:
Druckwerke
Name: Firma Mustermann
Druckerei: Name und Herstellungsort der beauftragten Druckerei
Periodische Druckwerke
Name: Firma Zum Beispiel
Druckerei: Name und Herstellungsort der beauftragten Druckerei
Anschrift des Medieninhabers: Musterstraße 123, 4567 Vorzeigestadt
Redaktion des Medienunternehmens: Entweder die Adresse vom Medieninhaber selbst oder die beauftrage Redaktion
WARUM muss ich ein Impressum abdrucken?
Sollte der Inhalt des Druckwerks das gültige Recht verletzen, muss klar sein, wer für das Medium verantwortlich ist. Nur so können Ansprüche an die richtige Person adressiert und rechtliche Schritte eingeleitet werden.
Auszug aus dem § 24 des Mediengesetzes
„Medieninhaber“ ist nach dem Mediengesetz, „wer ein Medienunternehmen oder einen Mediendienst betreibt oder sonst das Erscheinen von Medienwerken durch Inverkehrbringen der Medienstücke besorgt“.
- Auf jedem Medienwerk sind der Name oder die Firma des Medieninhabers und des Herstellers sowie der Verlags- und der Herstellungsort anzugeben. Damit wird festgehalten, dass in jedem Druckwerk – vom Flyer, über das Plakat bis zum Geschäftsbericht – diese Angaben enthalten sein müssen.
- Auf jedem periodischen Medienwerk (mindestens viermaliges Erscheinen pro Kalenderjahr) sind zusätzlich die Anschrift des Medieninhabers und der Redaktion des Medienunternehmens sowie Name und Anschrift des Herausgebers anzugeben. Enthält ein periodisches Medienwerk ein Inhaltsverzeichnis, so ist darin auch anzugeben, an welcher Stelle sich das Impressum befindet.
- In jedem wiederkehrenden elektronischen Medium (z.B. Rundfunk, Website, regelmäßiger Newsletter) sind der Name oder die Firma sowie die Anschrift des Medieninhabers und des Herausgebers anzugeben.
Auf jedem periodischen Medienwerk sind zusätzlich
- die Anschrift der Medieninhaberin/des Medieninhabers und der Redaktion des Medienunternehmens sowie
- Name und Anschrift der Herausgeberin/des Herausgebers anzugeben.
- Enthält ein periodisches Medienwerk ein Inhaltsverzeichnis, ist darin auch anzugeben, an welcher Stelle sich das Impressum befindet.
- Bei periodischen Medienwerken ist im Impressum darüber zu informieren, unter welcher Web-Adresse die Angaben zur Offenlegung ständig leicht und unmittelbar auffindbar sind, oder es sind diese Angaben jeweils im periodischen Medienwerk anzufügen.
Wer es ganz genau wissen will, kann sich hier den kompletten Rechtstext durchlesen und zu Gemüte führen.